Rechtsprechung
BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises im Falle der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit des Antragsstellers - Darlegung der deutschen Volkszugehörigkeit von im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.1993 - 22 A 2430/91
- BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 20.02.1991 - 9 B 247.90
Deutsche Volkszugehörigkeit - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen - …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93
Im Hinblick hierauf rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65) und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen, weil es nach diesen Entscheidungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähigen Kindern ausreiche, daß die Familie volksdeutsch geprägt gewesen sei, nicht jedoch - wie das Berufungsgericht annehme - gefordert werden könne, daß die Eltern oder ein Elternteil ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätten.Wenn nämlich - wovon revisionsgerichtlich auszugehen ist - weder der Vater des Klägers, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache unterstellt hat (Beschlußausfertigung S. 5 unten), noch - was unstreitig ist - die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige waren, kann die Bekenntnislage innerhalb der Familie, auch wenn sich die Eltern auf deutsch verständigt haben, nach den angeführten Entscheidungen vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - (…a.a.O.) und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - (…a.a.O.) nicht volksdeutsch gewesen sein.
- BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 77.90
Frühgeborenes bekenntnisunfähiges Kind - Bekenntnislage der Familie - Allgemeine …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93
Im Hinblick hierauf rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht sei von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65) und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen, weil es nach diesen Entscheidungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisunfähigen Kindern ausreiche, daß die Familie volksdeutsch geprägt gewesen sei, nicht jedoch - wie das Berufungsgericht annehme - gefordert werden könne, daß die Eltern oder ein Elternteil ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätten.Wenn nämlich - wovon revisionsgerichtlich auszugehen ist - weder der Vater des Klägers, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache unterstellt hat (Beschlußausfertigung S. 5 unten), noch - was unstreitig ist - die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige waren, kann die Bekenntnislage innerhalb der Familie, auch wenn sich die Eltern auf deutsch verständigt haben, nach den angeführten Entscheidungen vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - (…a.a.O.) und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - (…a.a.O.) nicht volksdeutsch gewesen sein.
- BVerfG, 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte entsprechend ihrer diesbezüglichen Verpflichtung den ihnen unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, soweit er rechtlich von Bedeutung ist (BVerfGE 54, 43, 46) [BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78]. - BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 78.87
Minderjähriger - Volkszugehörigkeit - Bekenntnislage - Deutsches Volkstum - …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93
In der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 68.87 und BVerwG 9 C 78.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nrn. 58 und 59), von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist geklärt, daß die gezielte Änderung eines deutschen Namens in einen fremdländischen Namen, wenn nicht bereits ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum, so doch jedenfalls einen Umstand darstellt, der es verbietet, vom Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale im Wege der Vermutung auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu schließen. - BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 68.87
Das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Rechtsfolgen einer …
Auszug aus BVerwG, 24.06.1993 - 9 B 351.93
In der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 68.87 und BVerwG 9 C 78.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nrn. 58 und 59), von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist geklärt, daß die gezielte Änderung eines deutschen Namens in einen fremdländischen Namen, wenn nicht bereits ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum, so doch jedenfalls einen Umstand darstellt, der es verbietet, vom Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale im Wege der Vermutung auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu schließen.